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Satzung der Wanderfreunde Siegen von 1975

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Wanderfreunde Siegen von 1975 e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Siegen.
Er ist Mitglied des Deutschen Volkssportverbandes e.V. (DVV) und der Europäischen Volkssport
Gemeinschaft Deutschland e.V. (EVG-D)
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Aufgabe und Zweck
2.1 Der Verein Wanderfreunde Siegen von 1975 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der AO’77.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Förderung des Wandergedankens bei den Mitgliedern und auch bei der Siegener Bevölkerung.
Die Zweckbestimmung des DVV und der EVG soll im Wesentlichen auch die des Vereins Wanderfreunde
Siegen von 1975 sein.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt
durch den Gesamtvorstand.
Jedes Mitglied erhält eine Satzung. Durch Einreichung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die
Satzung des Vereins an.
 
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
4.2 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
a wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als sechs Monaten, trotz schriftlicher Mahnung,
c wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, und wegen unehrenhafter Handlungen.
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§ 5 Beiträge
5.1 Über die Höhe der Beiträge entscheidet eine ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Gesamtvorstandes.
5.2 Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird am 01.01. eines Jahres bzw. bei unterjährigem Eintritt in
den Verein am Tag der Aufnahme in voller Höhe fällig.
 
§ 6 Mitgliedsrechte- und Pflichten
6.1 Die Mitglieder haben die Aufgaben und den Zweck des Vereins zu fördern.
6.2 Die Mitgliedschaft verpflichtet, die festgesetzten Vereinsbeiträge zu leisten, die Vereinsveranstaltungen zu
besuchen, wenn erforderlich, bestimmte Vereinsämter zu übernehmen und Vereinsaufgaben zu erfüllen,
wie z.B. bei der Organisation der Veranstaltung mitzuwirken.
 
§ 7 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können,
nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
7.1 Verweis
7.2 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Wanderungen und den Veranstaltungen des Vereins.
 
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
8.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
8.2 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit
teilnehmen.
8.3 Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
 
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
9.1 die Mitgliederversammlung
9.2 Der Gesamtvorstand
9.3 der Vorstand i.S. des § 26 BGB
 
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
10.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
10.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:
a der Gesamtvorstand es beschließt
b ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.
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10. 4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie erfolgt in Form
einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
muss mindestens eine Frist von vierzehn Tagen liegen.
10. 5 Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese
muss folgende Punkte enthalten:
a Bericht des Gesamtvorstandes
b Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c Entlastung des Gesamtvorstandes
d Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
10. 6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. 7 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
10 .8 Anträge können gestellt werden:
a von den Mitgliedern
b vom Gesamtvorstand
10. 9 Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in einer Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vorher schriftlich bei dem Vorsitzenden
eingegangen sind.
Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit bejaht wird. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag
als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann
nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen
wurde.
10.10 Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
 
§ 11 Gesamtvorstand
11. 1 Der Gesamtvorstand besteht aus:
a dem 1. Vorsitzenden
b dem 2. Vorsitzenden
c dem Schriftführer
d dem Kassierer
e dem Wanderwart
f dem 1. Beisitzer (stellvertretender Kassierer)
g dem 2. Beisitzer (stellvertretender Wanderwart)
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11.2 Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
11.3 Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden ausüben.
11.4 Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten
Wahl zu berufen.
11.5 Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen
der Mitglieder,
b die Bewilligung von Ausgaben,
c Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
11.6 Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer
schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand
nicht notwendig. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
laufend zu informieren.
 
§ 12 Protokollierung
Über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer
und dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
 
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenschäfte eine Entlastung des Kassierers.
 
§ 15 Auflösung des Vereins
15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
15.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
15.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
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§ 16 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an die DRK Kinderklinik in Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 17 Datenschutzklausel
17.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
17.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS.GVO
17.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 
Siegen, den 18. Mai 2019