Satzung der Wanderfreunde Siegen von 1975
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen Wanderfreunde Siegen von 1975 e.V. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Siegen. Er ist Mitglied des Deutschen Volkssportverbandes e.V. (DVV) und der Europäischen Volkssport Gemeinschaft Deutschland e.V. (EVG-D) 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Aufgabe und Zweck 2.1 Der Verein Wanderfreunde Siegen von 1975 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO’77. 2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Wandergedankens bei den Mitgliedern und auch bei der Siegener Bevölkerung. Die Zweckbestimmung des DVV und der EVG soll im Wesentlichen auch die des Vereins Wanderfreunde Siegen von 1975 sein. 2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.6 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 3.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Gesamtvorstand. Jedes Mitglied erhält eine Satzung. Durch Einreichung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. § 4 Verlust der Mitgliedschaft 4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. 4.2 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen, b wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als sechs Monaten, trotz schriftlicher Mahnung, c wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, und wegen unehrenhafter Handlungen. - 2 - - 2 - § 5 Beiträge 5.1 Über die Höhe der Beiträge entscheidet eine ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes. 5.2 Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird am 01.01. eines Jahres bzw. bei unterjährigem Eintritt in den Verein am Tag der Aufnahme in voller Höhe fällig. § 6 Mitgliedsrechte- und Pflichten 6.1 Die Mitglieder haben die Aufgaben und den Zweck des Vereins zu fördern. 6.2 Die Mitgliedschaft verpflichtet, die festgesetzten Vereinsbeiträge zu leisten, die Vereinsveranstaltungen zu besuchen, wenn erforderlich, bestimmte Vereinsämter zu übernehmen und Vereinsaufgaben zu erfüllen, wie z.B. bei der Organisation der Veranstaltung mitzuwirken. § 7 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: 7.1 Verweis 7.2 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Wanderungen und den Veranstaltungen des Vereins. § 8 Stimmrecht und Wählbarkeit 8.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. 8.2 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. 8.3 Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. § 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: 9.1 die Mitgliederversammlung 9.2 Der Gesamtvorstand 9.3 der Vorstand i.S. des § 26 BGB § 10 Mitgliederversammlung 10.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 10.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. 10.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn: a der Gesamtvorstand es beschließt b ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben. - 3 - - 3 - 10. 4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie erfolgt in Form einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von vierzehn Tagen liegen. 10. 5 Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a Bericht des Gesamtvorstandes b Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c Entlastung des Gesamtvorstandes d Wahlen, soweit diese erforderlich sind e Beschlussfassung über vorliegende Anträge f Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 10. 6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 10. 7 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 10 .8 Anträge können gestellt werden: a von den Mitgliedern b vom Gesamtvorstand 10. 9 Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vorher schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. 10.10 Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. § 11 Gesamtvorstand 11. 1 Der Gesamtvorstand besteht aus: a dem 1. Vorsitzenden b dem 2. Vorsitzenden c dem Schriftführer d dem Kassierer e dem Wanderwart f dem 1. Beisitzer (stellvertretender Kassierer) g dem 2. Beisitzer (stellvertretender Wanderwart) - 4 - - 4 - 11.2 Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. 11.3 Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. 11.4 Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 11.5 Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören: a Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder, b die Bewilligung von Ausgaben, c Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 11.6 Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. § 12 Protokollierung Über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 13 Wahlen Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. § 14 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenschäfte eine Entlastung des Kassierers. § 15 Auflösung des Vereins 15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. 15.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es: a der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder b von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 15.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. - 5 - - 5 - § 16 Vermögensbindung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die DRK Kinderklinik in Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 17 Datenschutzklausel 17.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 17.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS.GVO 17.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Siegen, den 18. Mai 2019 |